MONOMEDIATION STREITSCHLICHTUNG

MONOMEDIALE  LOESUNGSVERMITTLUNG

MONO  MEDIATION

 

MONOMEDIATION ist ein Verfahren der Mediation mit einer EinzelPerson, wenn eine Person eine andere nicht auf ein Problem ansprechen kann oder die andere nicht die Gelegenheit hat, sich auf die Aussprache einzulassen, oder wenn eine EinzelPerson in einem Konflikt mit sich selber ist.

 

Ist nur einer von allen Personen, die beteiligt sind an dem Problem, verfügbar oder bereit, sich dem Problem anzunehmen, kann das Verfahren als EINFACH MONOMEDIALE LOESUNGSVERMITTLUNG die Situation für diese eine Person verbessern.

 

Ist jede der beteiligten Personen verfügbar und bereit, sich dem Problem anzunehmen, nicht aber zusammen mit anderen, kann das Verfahren als MEHRFACH MONOMEDIALE LOESUNGSVERMITTLUNG die Situation für jede einzelne dieser Personen verbessern.

 

Verbessert die MONOMEDIATION für eine EinzelPerson die Situation, kann das für alle eine Verbesserung sein.

 

MONOMEDIATION     FUER   EINEN   UND   ALLE

 

wenn Mediation nicht mit allen beteiligten Personen zugleich und zusammen zu machen oder nicht angebracht ist.

 

wenn eine EinzelPerson in einem Konflikt mit sich selber ist.

 

MONOMEDIATION ist die Besprechung einer EinzelPerson mit dem Vermittler in Person oder per Telefon, wenn die Beteiligten nicht zusammenkommen können oder sich nicht begegnen wollen oder der einzig Beteiligte sich nicht mit sich selbst einigen kann.

 

MONOMEDIATION kann als Verfahren einer Vermittlung in EinzelBesprechungen des Vermittlers mit allen Teilnehmern oder dem einzigen Teilnehmer enden, oder die KLASSISCHE MEDIATION mit allen Teilnehmern zugleich vor- und/oder nach-bereiten.

 

MONOMEDIATION     FUER   UNTERNEHMEN   UND   INSTITUTIONEN

 

wenn das Problem noch nicht Konflikt, der Konflikt noch nicht eskaliert, oder die Eskalation schon so weit geraten ist, dass eine Klassische Mediation mit allen KonfliktParteien zugleich und zusammen nicht mehr zu machen ist.

 

wenn das Problem besser nur mit einer einzelnen KonfliktPartei als gar nicht geregelt wird.

 

wenn nur eine einzelne KonfliktPartei verfügbar ist oder bereit, sich dem Problem anzunehmen.

 

wenn es nur eine einzige KonfliktPartei gibt.

 

wenn eine Mediation in mehreren Terminen mit mehreren Personen zugleich nicht zu leisten ist.

 

Das Unternehmen oder die Institution kann in Vorsorge gegen den Konflikt jeden Mitarbeiter für eine begrenzte Anzahl von Stunden pro Monat freistellen, so dass ihm in seiner ArbeitsZeit und an seiner ArbeitsStelle die Leistung der MONOMEDIATION wie folgt zu Teil werden kann.

 

Der Mitarbeiter meldet dem Arbeitgeber Bedarf. Der Inhalt des Anliegens bleibt dann anonym.

 

Der Arbeitgeber verweist den Mitarbeiter auf eventuellen Bedarf. Dem Mitarbeiter steht es dann frei, diesem Verweis Folge zu leisten.

 

Der Arbeitgeber vereordnet bei berechtigt begründetem Bedarf dem Mitarbeiter einem Termin. Der Mitarbeiter hat dieser Verordnung dann Folge zu leisten.

 

Hat sich der Mitarbeiter für einen Vermittler entschieden, wird von dem Arbeitgeber der Ort und die Zeit für einen Termin zur Verfügung gestellt.

 

Das Anliegen des Mitarbeiters muss nicht einer unternehmens- oder institutions-internen Thematik entsprechen. In wie weit das Anliegen eine interne oder eine externe Thematik betrifft, ist zum einen nicht genau genug zu differenzieren, zum anderen ist von jeder externen Thematik auch das interne ArbeitsVerhalten des Mitarbeiters betroffen. Ist der Mitarbeiter extern belastet, ist auch seine interne ArbeitsLeistung belastet. So ist die Regelung eines externen Problems für das Unternehmen oder die Institution dann von Bedeutung, wenn der Mitarbeiter nach dem BAG Urteil vom 17.01.2008 2 AZR 752/06 das tun muss, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Wird sein Können durch diese Freistellung kurzfristig effektiv um die eine und andere Stunde vermindert, kann die Effizienz seines Könnens langfristig nachhaltig vermehrt werden, was die Vorstellung von seiner Freistellung wiederum relativiert.

 

 

MONOMEDIATION unterscheidet sich von der shuttle-Mediation so, dass der Mediator im Fall der MONOMEDIATION nicht die mit der einen KonfliktPartei erarbeiteten Resultate an die jeweils andere KonfliktPartei übermittelt, sondern einer oder jeder einzelnen KonfliktPartei die Fertigkeiten vermittelt, mit denen es dieser schliesslich gelingt, sich entweder mit der anderen KonfliktPartei auseinander zu setzen, oder die Auseinandersetzung als nicht mehr notwendig zu erkennen, oder den Konflikt für sich selber zu regulieren. Auch anders als im Fall der shuttle-Mediation, in der die KonfliktParteien getrennt voneinander, aber doch alle gleichermassen aktiv, wenn auch nur indirekt, durch Übermittlung von Seiten des Mediators miteinander verbunden sind, sind im Fall der MONOMEDIATION die Parteien nicht gleichermassen durch den Mediator miteinander verbunden. Sie regulieren denselben Konflikt ohne miteinander in Verbindung zu kommen und ohne die Kenntnis der Resultate von anderer Seite. Kann auch nur eine von allen KonfliktParteien ihren Anteil an dem Konflikt für sich selbst regulieren, wird das für alle Beteiligten von Vorteil sein, weil sich weniger destruktives Potential konkretisiert. Die KonfliktParteien teilen im Fall der MONOMEDIATION nicht den Prozess, doch teilen sie die Resultate in dem resultierenden Umgang miteinander und mit der Sache, um die es ihnen eigentlich geht.