MEDIATIONSVEREINBARUNG
VEREINBARUNG [ DIENSTVERTRAG ]
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DIE MEDIANTEN
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ADRESSE
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DER MEDIATOR
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1 Die Kooperation von Medianten und Mediator vollzieht sich im Einvernehmen nach freiem Willen und entsprechend dieser vertraglich bestimmten Vereinbarung.
2 Die Medianten sind in Kenntnis gesetzt über die Voraussetzung und den Vollzug des Verfahrens, über die Kosten des Verfahrens, über die VerschwiegenheitsPflicht des Mediators, und über die Verfügbarkeit der AGB.
3 Die Medianten sind in Kenntnis gesetzt, dass Vorgaben bezüglich Verlauf und Resultat Richtwerte darstellen, und die Leistung eine reine Dienstleistung ist, so dass ein bestimmtes Ergebnis nicht geschuldet ist.
4 Diese Vereinbarung kann mit gegenseitiger Zustimmung von Medianten und Mediator nach Bedarf durch eine veränderte Vereinbarung ersetzt werden.
5 Die Medianten können das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.
6 Der Mediator kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn er der Meinung ist, dass ein konstruktives Resultat nicht zu erreichen ist, und wenn der Vereinbarung von Seiten der Medianten auch nach vorherigem Hinweis von Seiten des Mediators nicht entsprochen wird.
7 Wenn im Verlauf des Vollzugs Aspekte relevant werden, die einer alleinigen oder kombinierten fachspezifischen Kompetenz bedürfen, über die der Mediator selbst nicht verfügt, sind die Medianten auf eine solche zu verweisen.
8 Der Mediator hat die Medianten auf deren Verlangen über seine fachspezifische Kompetenz in Kenntnis zu setzen.
9 Mediator, Medianten und beteiligte Dritte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dies gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Verpflichtung bezieht sich auf Alles, was im Verlauf des Vollzugs bekannt wird. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen bezüglich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt diese in den folgenden Fällen nicht, wenn die Offenlegung des Inhalts des Vollzugs zur Vollstreckung des Vollzugs notwendig ist, wenn die Offenlegung des Inhalts aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung und/oder der Integrität von Personen notwendig ist, und wenn die Offenlegung des Inhalts mit Inhalten übereinstimmt, die von anderer Seite bereits bekannt geworden sind und deswegen nicht länger des Verschweigens bedürfen. Die Medianten vereinbaren, in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichts-Verfahren den Mediator nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, von denen dieser durch das Verfahren der Mediation Kenntnis erlangt hat.
10 Die Medianten verpflichten sich, dem Mediator für dessen Leistung ein Honorar
von EUR pro MIN [EINHEIT] zu zahlen.
Die Zahlung ist fällig zum Ende jedes einzelnen Termins.
von EUR pro TERMINE von MIN [EINHEIT] zu zahlen.
Die Zahlung ist fällig zum Ende jedes Termins.
11 Das in einem Memorandum festzulegende Resultat der Mediation kann als eine Grundlage für eine rechtsverbindliche Vereinbarung verwendet werden, ist selbst aber nicht rechtsverbindlich.
12 Besondere Vereinbarungen gelten nicht oder sind wie folgt vermerkt.
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ORT DATUM
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DIE MEDIANTEN
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DER MEDIATOR
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Diese Ausfertigung entspricht in ihrem Inhalt, nicht aber in ihrer Formatierung dem Original. Das Original ist als PDF s.u. verfügbar.